Änderung für Sonntagsfahrverbot für Oldtimer-LKW
Änderung für Sonntagsfahrverbot für Oldtimer-LKW
Ich vermute, daß euch diese Information interessiert:
http://www.multi-board.com/board/index. ... post808943 bzw. http://www.trucker.de/mitgliederversamm ... 54098.html
Hoffe, daß dieser Gesetzesvorschlag tatsächlich so umgesetzt wird.
Auf jeden Fall eine postive Entwicklung ......
LG,
Andy
http://www.multi-board.com/board/index. ... post808943 bzw. http://www.trucker.de/mitgliederversamm ... 54098.html
Hoffe, daß dieser Gesetzesvorschlag tatsächlich so umgesetzt wird.
Auf jeden Fall eine postive Entwicklung ......
LG,
Andy
- robert1966
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Re: Änderung für Sonntagsfahrverbot für Oldtimer-LKW
Sehr interessant!!
Danke Andy
Danke Andy
Bin auch KAT-Besitzer! Allerdings in 1:87 
Na, schau, mit viel Liebe, Pflege und Hege wurde daraus ein 1:1

Na, schau, mit viel Liebe, Pflege und Hege wurde daraus ein 1:1

-
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- Registriert: Mo 31. Okt 2016, 10:09
Re: Änderung für Sonntagsfahrverbot für Oldtimer-LKW
Das würde meine Pläne sehr vereinfachen, so ein WoMo-Ausbau ist ja immer ein Hindernisfaktor beim H-Kennzeichen.
Leider finde ich weder beim Bundestag noch beim Bundesrat eine entsprechende Drucksache. Also nicht zu früh freuen.
Leider finde ich weder beim Bundestag noch beim Bundesrat eine entsprechende Drucksache. Also nicht zu früh freuen.
Re: Änderung für Sonntagsfahrverbot für Oldtimer-LKW
Hallo zusammen,
hatte zwischendurch mal nach der entsprechenden Drucksache gesucht und enttäuscht aufgegeben
.
Aber schau an, scheint gut zu laufen!
Wenn man den Verlauf von Andys Link verfolgt, sieht man dass der Bundesrat schon zugestimmt hat.
Das kann einem echt Hoffnung machen! Bin mal gespannt, wann die Verwaltungsvorschrift in Kraft tritt.
http://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/9 ... onFile&v=1
Gruß
Matthias
hatte zwischendurch mal nach der entsprechenden Drucksache gesucht und enttäuscht aufgegeben

Aber schau an, scheint gut zu laufen!
Wenn man den Verlauf von Andys Link verfolgt, sieht man dass der Bundesrat schon zugestimmt hat.
Das kann einem echt Hoffnung machen! Bin mal gespannt, wann die Verwaltungsvorschrift in Kraft tritt.
http://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/9 ... onFile&v=1
Besser kann es für uns nicht sein...Mit dem Ziel, einen bundesweit einheitlichen Verwaltungsvollzug sicherzu- stellen, soll klargestellt werden, dass das Lkw-Sonn- und Feiertagsfahrverbot ausschließlich für den gewerblichen Lkw-Verkehr gilt.
Gruß
Matthias
Re: Änderung für Sonntagsfahrverbot für Oldtimer-LKW
Hallo,
für uns alle ?
Was sagen dann Arne und Saarkat ?
...
für uns alle ?
Was sagen dann Arne und Saarkat ?
...
Re: Änderung für Sonntagsfahrverbot für Oldtimer-LKW
4x4-6x6 hat geschrieben:Hallo,
für uns alle ?
Was sagen dann Arne und Saarkat ?
...
Moin, moin,
was soll ich dazu sagen?
Nichts, ich mache mir darüber erst Gedanken, wenn ein Stempel mit Bundesadler und rechtsgültigen Unterschriften unter diesen Papieren ist.
Du fragst wahrscheinlich, weil unsere Kisten gewerblich angemeldet sind, oder?
Ich kenne den Gesetzestext nicht und würde aus dem Bauch raus mal sagen, solange ich Sonntags keine Gipskartonplatten, Putz oder sonstige Baustoffe spazieren fahre, dürfte der Umstand gegeben sein, dass ich nicht gewerblich unterwegs bin. Ich könnte mir aber auch einen Mietvertrag ausfüllen, der belegt, dass meine Firma mir (mir persönlich) den Lkw gegen ein schmales Entgeld vermietet hat. Ich hab keine Ahnung und ich mach mir auch keine sonderlich große Gedanken über Dinge, die ich nicht ändern oder beeinflussen kann. Nicht, solange es nicht 100%ig beschlossen und rechtsgültig ist und auch nicht, solange ich mich nicht mit dem Thema "Sonntagsfahrverbot" auseinandersetzen muss.
Gruß
Christoph
BRECHEN SIE REGELN, VOR ALLEM DIE, DIE ANDERE AUFGESTELLT HABEN!
Christoph
BRECHEN SIE REGELN, VOR ALLEM DIE, DIE ANDERE AUFGESTELLT HABEN!
Re: Änderung für Sonntagsfahrverbot für Oldtimer-LKW
Moin Zusammen
www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsserv ... ryId=85746
StVo § 30 Abs. 3 Penkt 10
Wir können fahren wie wir wollen mit dem -H
Gruss Michael
www.bundesanzeiger.de/ebanzwww/wexsserv ... ryId=85746
StVo § 30 Abs. 3 Penkt 10
Wir können fahren wie wir wollen mit dem -H
Gruss Michael
Sag JA zu NEIN
Re: Änderung für Sonntagsfahrverbot für Oldtimer-LKW
Hallo Michael,
leider funktioniert der Link nicht. Beim Bundesanzeiger kann man leider nicht direkt verlinken. Kannst du vielleicht sagen, wie du auf den Text gekommen bist, also nach welchen Stichworten du gesucht hast?
Grüße,
Thomas
leider funktioniert der Link nicht. Beim Bundesanzeiger kann man leider nicht direkt verlinken. Kannst du vielleicht sagen, wie du auf den Text gekommen bist, also nach welchen Stichworten du gesucht hast?
Grüße,
Thomas
Meine fahrbaren Untersätze:
- MAN AS 718A, 18PS, Bj. 1954
- BMW 535xd touring, 313PS Bj. 2016
- BMW R 1200 GS Adventure, 125PS, Bj. 2014
- MAN KAT1 5t mil gl, 256PS, Bj. 1978
- A N D R E A S
- Beiträge: 1521
- Registriert: Fr 18. Jan 2013, 17:35
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Re: Änderung für Sonntagsfahrverbot für Oldtimer-LKW
Man muß nach "StVO §30" suchen, evtl. mit Zeitfenster 1.1.2017 bis heute. Dann kommen zwei Einträge. Der mit "Verwaltungsvorschrift ..." ist es. Dem Link folgen und im Text ziemlich am Ende steht das uns Interessierende.
A N D R E A S
Re: Änderung für Sonntagsfahrverbot für Oldtimer-LKW
Moin
hab den wesentkichen Text hiermal eingefügt
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Vom 22. Mai 2017
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Die Verwaltungsvorschrift „Zu § 30 Absatz 3“ wird wie folgt gefasst:
„Zu Absatz 3
10 Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lkw (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Hierunter fällt auch der Werkverkehr nach § 1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Anhänger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch für Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nicht entgeltlich erfolgen.
11 Lastkraftwagen im Sinne des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung sind Lastkraftwagen in diesem Sinne; selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Bagger, Betonpumpen, Teermaschinen, Autokrane, Eichfahrzeuge oder Mähdrescher fallen nicht darunter.
12 Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sind weiterhin nicht betroffen Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt ebenfalls nicht für Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs-, Film- oder Fernsehfahrzeuge, bestimmte Schaustellerfahrzeuge und Fahrzeuge zur Beschickung von Märkten, soweit es sich um mobile Verkaufsstände handelt, jeweils auch mit Anhänger).“
hab den wesentkichen Text hiermal eingefügt
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO)
Vom 22. Mai 2017
Nach Artikel 84 Absatz 2 des Grundgesetzes erlässt die Bundesregierung folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift:
Die Verwaltungsvorschrift „Zu § 30 Absatz 3“ wird wie folgt gefasst:
„Zu Absatz 3
10 Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot erfasst ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Lkw (gewerblicher Güterverkehr) einschließlich der damit verbundenen Leerfahrten. Hierunter fällt auch der Werkverkehr nach § 1 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes (GüKG). Anhänger (z. B. Wohnwagen oder Pferdeanhänger), die ausschließlich zu Sport- und Freizeitzwecken und weder gewerblich noch entgeltlich hinter Lastkraftwagen geführt werden, unterfallen nicht dem Sonn- und Feiertagsfahrverbot. Dies gilt auch für Fahrten mit Oldtimer-Lastkraftwagen zu Oldtimerveranstaltungen, soweit keine gewerblichen Zwecke verfolgt werden und diese nicht entgeltlich erfolgen.
11 Lastkraftwagen im Sinne des Sonn- und Feiertagsfahrverbotes sind Kraftfahrzeuge, die nach Bauart und Einrichtung zur Beförderung von Gütern bestimmt sind. Sattelkraftfahrzeuge zur Lastenbeförderung sind Lastkraftwagen in diesem Sinne; selbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Bagger, Betonpumpen, Teermaschinen, Autokrane, Eichfahrzeuge oder Mähdrescher fallen nicht darunter.
12 Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sind weiterhin nicht betroffen Zugmaschinen, die ausschließlich dazu dienen, andere Fahrzeuge zu ziehen, ferner Zugmaschinen mit Hilfsladefläche, deren Nutzlast nicht mehr als das 0,4fache der zulässigen Gesamtmasse beträgt. Das Sonn- und Feiertagsfahrverbot gilt ebenfalls nicht für Kraftfahrzeuge, bei denen die beförderten Gegenstände zum Inventar der Fahrzeuge gehören (z. B. Ausstellungs-, Film- oder Fernsehfahrzeuge, bestimmte Schaustellerfahrzeuge und Fahrzeuge zur Beschickung von Märkten, soweit es sich um mobile Verkaufsstände handelt, jeweils auch mit Anhänger).“
wer Rechtschreibfehler findet darf Sie behalten!
Gruß
Dirk
Gruß
Dirk
Re: Änderung für Sonntagsfahrverbot für Oldtimer-LKW
Nee, können wir leider nicht, es gibt ja immer noch die "Verordnung zur Erleichterung des Ferienreiseverkehrs auf derWir können fahren wie wir wollen mit dem -H
Straße (Ferienreiseverordnung)", die uns die Benutzung wesentlicher Autobahnstrecken an den Juli- und August-Samstagen von 07:00 - 20:00 Uhr untersagt!
Angeblich arbeitet man aber auch da an einer Änderung zugunsten der Privatnutzer...
Grüße
Peter
YOLO = You only live once